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Daniel V. Franzinelli

Daniel V. Franzinelli
Informatiker

 

Unsere Dienstleistungen
Daniel V. Franzinelli als externen Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens bestellen

Firmen, Vereine und Verbände sind gesetzlich verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten (IT- und/oder PC-gestützten) Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der DSGVO unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Im Zuge seines Informatikstudiums wurde Daniel V. Franzinelli u.a. auch im Datenschutzrecht ausgebildet und geprüft. Seit dem Jahre 2004 wurde Franzinelli in Hessen und in Baden-Württemberg für diverse Kunden gemäß § 4f Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), seit dem 25.05.2018 gemäß Art. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG, zum externen Datenschutzbeauftragten bestellt und ist seither als solcher tätig.

Auch Sie und Ihr Unternehmen könnten von Herrn Franzinellis Erfahrung als Datenschutzbeauftragter profitieren - beispielsweise indem Sie ihn zum externen Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens bestellen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie gemäß Verordnung oder Gesetz einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, beraten wir Sie gerne dabei.

Betrieblicher Datenschutz im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes

Die Mindestaufgaben eines Datenschutzbeauftragten - gleichgültig ob es sich um einen im Unternehmen fest angestellten, oder um einen externen Datenschutzbeauftragten handelt - sind in der Datenschutz-Grundverordnung fest definiert (unvollzählige Auflistung):

Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

 

Über die gesetzlich geforderten Mindestaufgaben hinaus, bieten wir weitreichende weitere Dienstleistungen rund um den betrieblichen Datenschutz an. Fragen Sie uns einfach - wir sind für Sie da.